Eine reine Beratung (wenn ich Sie also nicht nach außen vertrete, sondern Ihnen nur Ihre rechtlichen Fragen beantworte) ist fast immer günstiger, siehe den nächsten Punkt.
Die Kosten sind grundsätzlich abhängig von Dauer und Umfang der Beratung. Für die sogenannte Erstberatung gibt es darüber hinaus eine gesetzliche Höchstgrenze von 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (das sind Brutto 226,10 €) und eventueller Fahrtkosten. In der Regel rechne ich für eine Erstberatung aber weniger als die Höchstgebühr ab.
Nein. Die Kosten der Beratung werden dann mit den Kosten der Vertretung verrechnet.
Grundsätzlich kann der Versicherte vor dem Besuch beim Rechtsanwalt selbst die Kostenschutz- oder Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung einholen. Die Versicherungen sind auch verpflichtet, dem Versicherungsnehmer gegenüber die Zusage zu erteilen und dürfen nicht auf den Rechtsanwalt verweisen. Ich biete Ihnen aber an, diesen Schriftverkehr mit Ihrer Versicherung für Sie zu übernehmen. Dies ist kostenfrei, solange die Zusage unkompliziert erfolgt. Ist dies nicht der Fall, informiere ich Sie, bevor Ihnen zusätzliche Kosten entstehen.
Wenn die Gegenseite unterliegt, wird sie in der Regel (nicht aber im Arbeitsrecht bis zum Ende der ersten Instanz) auch die Kosten Ihres Anwalts tragen müssen. Im Rahmen eines Urteils wird das meist vollstreckbar niedergelegt. Das bedeutet, dass ein Gerichtsvollzieher die Kosten vollstreckt, wenn der Gegner nicht freiwillig zahlt. Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Zahlungen an mich geleistet haben (s.u.), bekommen Sie das Geld zurück, sobald die Vollstreckung erfolgt ist.
Gemäß § 9 RVG darf er das. In der Regel tue ich das auch und zwar in Höhe der hälftigen zu erwartenden Gebühren.
Eine kurze Auskunft am Telefon kostet Sie nichts. Solch ein Telefonat ist in der Regel aber nicht ausreichend, um eine juristische Frage hilfreich zu beantworten. Hierfür ist eine ausführliche Beratung nötig, die allerdings auch telefonisch durchgeführt werden kann. Sie dauert nur etwas länger und in der Regel muss ich Unterlagen einsehen, die Sie mir aber z.B. auch faxen oder mailen können. Ich werde Ihnen auch immer sagen, wenn wir den Bereich einer unverbindlichen Anfrage verlassen und Kosten ausgelöst werden.
Wenn für Ihre Angelegenheit Kostenschutz erteilt wurde, werden von der Rechtsschutzversicherung auch sämtliche Kosten, sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten, gezahlt. Haben Sie aber mit der Versicherung eine Selbstbeteiligung (häufig 150 Euro) vereinbart, dann müssen Sie bis zu diesem Betrag die entstehenden Kosten selbst tragen.
Die Versicherung gewährt Rechtsschutz nur für die Rechtsgebiete, die auch vom Versicherungsvertrag abgedeckt sind. Um Sicherzugehen sollten Sie die jeweiligen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen(ARB) überprüfen. Diese haben sie von ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten.
Die Gebühren aus dem Mandatsverhältnis treffen zunächst einmal Sie selbst. Haben Sie einen Prozess gewonnen haben, können Sie aber in der Regel die Kosten für den Prozess vom Gegner ersetzt verlangen (dies gilt nicht im Arbeitsrecht bis inklusive Ende der 1. Instanz, hier bezahlt jede Partei ihren eigenen Anwalt). Wenn sie einen Kostenerstattungsanspruch haben, mache ich diesen für Sie direkt nach dem Prozess geltend. Es kann natürlich sein, das Ihr Gegner nicht der Lage ist, die Kosten zu zahlen.
Rechtsanwalt Marc Badock
Am roten Weg 2
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E-Mail: kanzlei@badock.legal
Telefon: 06048 2860 826
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